Als Vermieter von Gewerbeimmobilien tragen Sie wirtschaftliche Verantwortung. Jeden Monat müssen Kosten gedeckt, Verbindlichkeiten bedient und Investitionen geplant werden. Bleibt die Miete eines Gewerbemieters aus, gerät dieses Gleichgewicht schnell ins Wanken.

Ob Ladengeschäft, Büro oder Produktionshalle: Ein Mietrückstand im Gewerbe ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein ernstes wirtschaftliches Risiko.
Das Gewerbemietrecht sieht weniger zwingende Schutzvorschriften für Mieter vor als das Wohnraummietrecht. In der Praxis bedeutet das für Sie als Vermieter häufig mehr Vertragsfreiheit, mehr Handlungsspielraum und schnellere Möglichkeiten zur Kündigung.
Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Schritte Sie bei Mietrückstand bei Gewerbemietern wann einleiten sollten und worauf Sie unbedingt achten müssen.
Im Gewerbemietrecht gilt eine grundlegend andere Ausgangslage als bei Wohnraum. Soziale Schutzvorschriften, die den Wohnraummieter absichern, finden hier keine Anwendung. Das bedeutet für Sie als Vermieter beim Zahlungsverzug eines Gewerbemieters: mehr Vertragsfreiheit, mehr Handlungsspielraum und schnellere Möglichkeiten zur Kündigung.
Bleibt die Miete aus, gerät der Mieter nach § 286 BGB in Verzug, sobald er zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin nicht zahlt. Eine gesonderte Mahnung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt ist, etwa mit der Formulierung „spätestens am dritten Werktag eines Monats".
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Verzugszinsen zu verlangen. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sofern beide Parteien Unternehmer sind. Enthält Ihr Mietvertrag eine höhere Verzugszinsvereinbarung, gilt diese vorrangig.
Auch wenn die Mahnung für den Verzugseintritt nicht immer zwingend erforderlich ist, empfiehlt es sich, sie unverzüglich zu versenden. Sie dokumentiert Ihr Handeln, setzt eine klare Frist und signalisiert dem Mieter, dass Sie die Angelegenheit ernst nehmen.
Eine wirksame Mahnung sollte folgende Punkte enthalten:
Versenden Sie die Mahnung per Einwurf-Einschreiben oder lassen Sie sie durch einen Boten mit Empfangsbestätigung zustellen. Nur so können Sie im Streitfall beweisen, dass der Mieter das Schreiben erhalten hat.
Reagiert der Mieter nicht, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, bei dem zunächst ein Mahnbescheid beantragt wird. Zahlt der Mieter weiterhin nicht und legt keinen Widerspruch ein, folgt der Vollstreckungsbescheid, der Ihnen die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Parallel dazu sollten Sie die Kündigung prüfen.

Sie wollen Ihren Mietvertrag prüfen lassen? Lesen Sie meinen Beitrag zum Thema.
Erreicht der Zahlungsrückstand einen kündigungsrelevanten Umfang, können Sie das Gewerbemietverhältnis fristlos kündigen. Die Voraussetzungen regelt § 543 BGB.
Eine fristlose Kündigung ist insbesondere in zwei Fällen möglich: erstens, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist und der Rückstand insgesamt mindestens eine Monatsmiete erreicht; zweitens, wenn der Mieter sich über mehr als zwei Termine hinweg mit der Mietzahlung in Verzug befindet und der Rückstand mindestens zwei Monatsmieten beträgt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Mieter nachweislich zugehen. Im Kündigungsschreiben sind der Kündigungsgrund und die Höhe des Rückstands konkret zu benennen. Vage Formulierungen können zur Unwirksamkeit führen. Außerdem sollten Sie die fristlose Kündigung zeitnah nach Kenntnis des Kündigungsgrunds aussprechen. Warten Sie zu lange, kann das Recht zur fristlosen Kündigung unter Umständen als verwirkt angesehen werden.
Nicht immer ist die fristlose Kündigung der richtige Weg. Gerade wenn Sie Zweifel haben, ob der Rückstand die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sicher erfüllt, kann die ordentliche Kündigung die sichere Alternative sein.
Bei einem unbefristeten Gewerbemietvertrag können Sie ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 580a Abs. 2 BGB sechs Monate zum Quartalsende. Im Mietvertrag kann aber auch eine andere Frist vereinbart sein; prüfen Sie das immer zuerst. Bei einem befristeten Vertrag ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Vertrag enthält ausdrücklich eine Sonderkündigungsklausel.
In bestimmten Situationen steht Ihnen als Vermieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu, unabhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist. Das gilt zum Beispiel bei:
Prüfen Sie in diesen Fällen immer zuerst Ihren Mietvertrag. Oft enthalten Gewerbemietverträge zusätzliche Sonderkündigungsklauseln, die noch weiter gehen.
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Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Ihr Gewerbemieter nicht zahlt. Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen.

Ein entscheidender Unterschied zum Wohnraummietrecht verdient besondere Aufmerksamkeit: Im Gewerbemietrecht gibt es keine Schonfrist. Das bedeutet konkret: Ist die fristlose Kündigung einmal wirksam ausgesprochen, kann der Mieter das Mietverhältnis nicht dadurch retten, dass er den Rückstand nachträglich begleicht.
Im Wohnraummietrecht haben Mieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Möglichkeit, die Kündigung durch vollständige Zahlung des Rückstands innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung unwirksam zu machen. Diese Möglichkeit besteht im Gewerbemietrecht nicht.
Für Sie als Vermieter bedeutet das: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Kündigung rechtssicher ausgesprochen wurde, bleibt sie wirksam, auch wenn der Mieter kurz danach zahlt. Eine nachträgliche Zahlung kann allerdings bei der Frage von Vergleichslösungen oder der Durchsetzung offener Zahlungsansprüche weiterhin eine Rolle spielen. Das gibt Ihnen insgesamt eine deutlich stärkere Verhandlungsposition.

Alle wichtigen Informationen rund um die Kündigung eines Gewerberaummietvertrags lesen Sie in meinem Beitrag.
Zieht der Mieter nach der fristlosen Kündigung nicht aus, müssen Sie den Rechtsweg beschreiten. Die Räumungsklage ist beim zuständigen Gericht einzureichen. Überschreitet der Streitwert 5.000 Euro, ist regelmäßig das Landgericht zuständig (§§ 23, 71 GVG); bei niedrigeren Streitwerten das Amtsgericht. Bei Gewerberäumen gilt, anders als bei Wohnraum, keine besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts. Das Gericht prüft, ob die Kündigung wirksam war und ob die Voraussetzungen für die Räumung vorliegen.
Gleichzeitig können Sie Ihre offenen Mietforderungen gerichtlich geltend machen, entweder zusammen mit der Räumungsklage oder separat. Zieht der Mieter nicht aus, obwohl das Mietverhältnis beendet ist, schuldet er Ihnen eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, die in der Regel der bisherigen Miete entspricht.
Darüber hinaus können Sie Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter die Gewerberäume beschädigt oder vertragswidrig genutzt hat. Dokumentieren Sie Schäden immer schriftlich und mit Fotos, möglichst bereits bei Übergabe und fortlaufend während des Mietverhältnisses. Beachten Sie außerdem: Mietforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Warten Sie daher nicht zu lange mit der gerichtlichen Geltendmachung.
Haben Sie bei Vertragsschluss eine Mietkaution vereinbart, können Sie diese nach Beendigung des Mietverhältnisses mit offenen Forderungen verrechnen. Das umfasst ausstehende Mietrückstände ebenso wie Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache.
Erstellen Sie für die Kautionsabrechnung eine nachvollziehbare Aufstellung aller Forderungen. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keine strenge Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung. Dennoch sollten Sie auch hier zügig vorgehen, um keine unnötigen Streitigkeiten zu provozieren.
Reicht die Kaution nicht aus, um alle Forderungen zu decken, können Sie den verbleibenden Betrag separat einklagen. Prüfen Sie vorab die Bonität des Mieters, etwa über eine Schufa-Auskunft oder eine Vermögensauskunft beim Vollstreckungsgericht. Das hilft Ihnen, die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einzuschätzen.
Ein Vermieter aus Nürnberg hatte einem Einzelhändler Gewerberäume in einem Stadtteileinkaufszentrum vermietet. Nach dem dritten Monat ohne Mietzahlung wandte er sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Zunächst wurde eine formwirksame Mahnung mit klarer Fristsetzung verschickt. Da der Mieter nicht reagierte, wurde umgehend die fristlose Kündigung nach § 543 BGB ausgesprochen, mit genauer Bezifferung des Rückstands und nachweisbarem Zugang. Parallel dazu wurde ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
Der Mieter unternahm nach der Kündigung den Versuch, durch Teilzahlung das Mietverhältnis fortzuführen. Da im Gewerbemietrecht keine Schonfrist gilt, blieb die Kündigung jedoch wirksam. Das Räumungsverfahren konnte zügig abgeschlossen werden, der Vermieter erhielt die Gewerberäume rechtzeitig zurück und vermietete sie wenig später neu. Der wirtschaftliche Schaden blieb durch das konsequente und rechtssichere Vorgehen begrenzt.

In meinem Beitrag zum Thema erfahren Sie, wie Sie eine Räumungsklage durchsetzen.
Formfehler bei Mahnung oder Kündigung können Wochen kosten und Ihre Position schwächen. Als Fachanwalt für Mietrecht in Nürnberg unterstütze ich Sie dabei:
Mietrückstände im Gewerbebereich erfordern schnelles und rechtssicheres Handeln!
Ich, Klaus Steininger, Fachanwalt für Mietrecht in Nürnberg, stehe Ihnen mit klarer Einschätzung und konsequentem Einsatz zur Seite. Meine Kanzlei befindet sich in der Nürnberger Innenstadt; ich bin jedoch auch für Mandanten im Raum Passau und überregional tätig.

Wann liegt ein kündigungsrelevanter Mietrückstand bei Gewerberäumen vor?
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB können Sie fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete in Verzug ist und der Rückstand mindestens eine Monatsmiete erreicht. Alternativ ist eine Kündigung möglich, wenn der Rückstand sich über mehr als zwei Termine erstreckt und dabei mindestens zwei Monatsmieten beträgt.
Muss ich vor der fristlosen Kündigung mahnen?
Eine vorherige Mahnung ist rechtlich nicht zwingend, wenn der Zahlungsverzug die gesetzlichen Voraussetzungen für die fristlose Kündigung erfüllt. In der Praxis empfiehlt sie sich dennoch als dokumentierter erster Schritt, der oft bereits zur Zahlung führt.
Gibt es im Gewerbemietrecht eine Schonfrist nach der Kündigung?
Nein. Im Gewerbemietrecht gibt es keine Schonfrist. Ist die fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen, bleibt sie bestehen, auch wenn der Mieter den Rückstand anschließend vollständig begleicht.
Wie lange habe ich Zeit, Mietrückstände einzuklagen?
Mietforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Gerichtliche Schritte oder eine Anerkennung der Schuld durch den Mieter können die Verjährung hemmen.
Kann ich die Mietkaution mit Rückständen verrechnen?
Ja, nach Beendigung des Mietverhältnisses können Sie die Kaution mit offenen Mieten und Schadensersatzansprüchen verrechnen. Erstellen Sie dafür eine nachvollziehbare Abrechnung.
Was passiert, wenn der Mieter nach der Kündigung nicht auszieht?
Dann müssen Sie eine Räumungsklage einreichen. Mit einem rechtskräftigen Räumungstitel kann der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung durchführen. Für die Zeit nach der Kündigung können Sie Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
So früh wie möglich. Schon beim ersten ausgebliebenen Zahlungstermin lohnt sich eine anwaltliche Einschätzung. Frühzeitiges Handeln spart Zeit, schützt Ihre Ansprüche und verhindert kostspielige Fehler.
Bildquellennachweis: KI generiert mit ChatGPT

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Spezialist in vielen weiteren Bereichen des allgemeinen Zivilrechts mit Kanzleisitz im Herzen Nürnbergs und regelmäßigen Beratungsterminen in Passau und Umgebung.