Bleibt die monatliche Mietzahlung aus, entsteht für beide Seiten ein Problem. Für Vermieter kann ein Mietrückstand erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Für Mieter bedeutet er oft Unsicherheit und die Sorge vor einer Kündigung oder dem Verlust der Wohnung.
Ob Sie als Vermieter Ansprüche durchsetzen oder als Mieter rechtzeitig reagieren möchten: Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Schritte sinnvoll sind, welche Rechte bestehen und wann anwaltliche Hilfe geboten ist.
Ein einmaliger Zahlungsverzug kann ein Versehen sein. Zieht sich der Rückstand jedoch über mehrere Monate, sollten Sie rasch handeln.
Der erste Schritt ist das Gespräch: Manchmal lässt sich die Angelegenheit schnell klären. Bleibt eine Reaktion aus, sollten Sie schriftlich mahnen und zur Zahlung auffordern. Eine formlose Erinnerung reicht dabei nicht – die Mahnung sollte klar Frist und Höhe der Forderung benennen.
Der Zeitpunkt der Zahlung der Miete ist im Gesetz geregelt; sie ist spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu bezahlen. Abweichende Vereinbarungen können im Mietvertrag vereinbart werden. Wird die Miete nicht fristgerecht bezahlt, befindet der Mieter sich automatisch im Verzug und es bedarf keiner Mahnung.
Bleibt die Miete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen in Höhe von mehr als einer Monatsmiete aus oder summieren sich Rückstände auf eine Höhe von insgesamt zwei Monatsmieten, können Sie das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos kündigen.
Eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen nicht zwingend erforderlich – kann aber in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein.
Neben einer Kündigung können Sie als Vermieter auch ausstehende Mieten gerichtlich einklagen. Dies umfasst auch Verzugszinsen, Mahnkosten und als Verzugsschaden die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts . Eine sorgfältige Dokumentation ist dafür entscheidend.
Wichtig: Lassen Sie das weitere Vorgehen juristisch prüfen, bevor Sie kündigen oder Forderungen geltend machen. Fehler im Verfahren können Ihre Ansprüche gefährden oder unnötig verzögern.
Wer als Mieter in Zahlungsverzug gerät, sollte nicht abwarten. Je länger der Rückstand besteht, desto schwieriger wird die Situation.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zum Vermieter auf und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden – etwa in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung. Je transparenter Sie kommunizieren, desto eher lassen sich rechtliche Schritte vermeiden.
Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, können Sie diese in vielen Fällen abwenden, indem Sie den vollständigen Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung eines gerichtlichen Verfahrens ausgleichen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese sogenannte Schonfristzahlung ist allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren möglich.
Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld, Sozialleistungen oder Unterstützung durch eine Schuldnerberatung haben. Ein Fachanwalt kann klären, ob ein Härtefall vorliegt oder formale Fehler in der Kündigung bestehen.
Wichtig: Ein gerichtlicher Räumungstitel führt fast immer zum Wohnungsverlust. Handeln Sie frühzeitig, um Ihre Wohnung zu sichern.
Herr K. vermietet eine Wohnung in Nürnberg. Der Mieter zahlt zwei Monate in Folge keine Miete und reagiert nicht auf Schreiben oder Anrufe. Herr K. lässt sich anwaltlich beraten und spricht fristlos die Kündigung aus. Nachdem der Mieter die Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann Herr K. seine Forderungen durchsetzen. Für das weitere Vorgehen, etwa eine mögliche Räumung, lässt er sich rechtlich begleiten.
Frau M. verliert durch Krankheit vorübergehend ihr Einkommen. Sie gerät mit zwei Monatsmieten in Rückstand und erhält eine fristlose Kündigung. Sie kontaktiert sofort einen Anwalt, beantragt Hilfe beim Jobcenter und kann die Mietrückstände innerhalb von sechs Wochen vollständig begleichen. Die Kündigung verliert ihre Wirkung – Frau M. darf in der Wohnung bleiben. Gemeinsam mit dem Anwalt wird eine stabile Lösung für die Zukunft gefunden.
Nicht immer ist eine Eigenbedarfskündigung möglich – selbst wenn ein echter Bedarf besteht. Die Mietrückstände sind ein sensibles Thema mit hohen finanziellen und persönlichen Risiken. Die gute Nachricht: Wer frühzeitig handelt und sich juristisch beraten lässt, kann oft größeren Schaden vermeiden.
Alle wichtigen Informationen zum Thema Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.
Ob Vermieter oder Mieter: Ein Fachanwalt für Mietrecht unterstützt Sie zielgerichtet und pragmatisch bei:
Ein Mietrückstand muss nicht zwangsläufig in einem Gerichtsverfahren enden. Mit rechtlicher Unterstützung auf Augenhöhe lässt sich in vielen Fällen eine Lösung finden, mit der beide Seiten leben können.
Ich vertrete seit Jahren erfolgreich Vermieter und Mieter – sowohl in Nürnberg als auch überregional. Ziel ist immer eine rechtssichere und zügige Lösung – möglichst einvernehmlich, notfalls konsequent.
Als Vermieter möchten Sie Ihre Ansprüche auf pünktliche Mietzahlungen durchsetzen, als Mieter droht im Ernstfall die Kündigung. In beiden Fällen sind eine rechtssichere Einschätzung und ein strategisches Vorgehen entscheidend.
Für Vermieter gilt:
Für Mieter gilt:
Ob außergerichtliche Klärung, gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr unberechtigter Forderungen – ich vertrete Ihre Interessen mit Nachdruck und Sorgfalt. Kontaktieren Sie meine Kanzlei, wenn es um Mietrückstände oder andere mietrechtliche Anliegen geht. Sie sind Vermieter und haben mit ausbleibenden Mieten zu kämpfen? Oder Mieter mit Zahlungsrückständen? Ich helfe Ihnen dabei, die passende Lösung zu finden und Ihre Rechte zu wahren.
Als Fachanwalt für Mietrecht in Nürnberg unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung, fundiertem Wissen und einem klaren Blick für praktikable Lösungen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in meiner Kanzlei in Nürnberg.
Bereits ab zwei Monatsmieten Rückstand oder Rückständen von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen darf der Vermieter fristlos kündigen. Eine zusätzliche Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich.
Ja. Wenn der gesamte Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des gerichtlichen Schreibens beglichen wird, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Nicht unbedingt. Häufig lohnt sich zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Klärung. Erst wenn der Mieter nicht reagiert oder verweigert, ist ein gerichtliches Verfahren ratsam.
Eine Zahlung innerhalb der Schonfrist hebt nur die fristlose, nicht jedoch die ordentliche Kündigung auf. Letztere bleibt wirksam, wenn sie zusätzlich ausgesprochen wurde.
Neben staatlicher Unterstützung durch Wohngeld oder ALG II kann auch eine Schuldnerberatung helfen. Zudem kann anwaltliche Beratung Wege aufzeigen, eine Kündigung noch abzuwenden.
Die Kosten hängen vom Umfang der Beratung ab. In vielen Fällen ist bereits eine kurze Einschätzung sehr hilfreich – sprechen Sie uns gerne an.
Bildquellennachweis: Jakub Zerdzicki von Pexels via Canva.com
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Spezialist in vielen weiteren Bereichen des allgemeinen Zivilrechts mit Kanzleisitz im Herzen Nürnbergs und regelmäßigen Beratungsterminen in Passau und Umgebung.