Am Ende eines Mietverhältnisses steht die Rückgabe der Mietsache. Für Vermieter ist dies ein entscheidender Moment: Hier zeigt sich, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wird und ob Ansprüche bestehen.
Für Mieter ist es oft eine Stresssituation, da sie alles richtig machen möchten, um keine Forderungen zu riskieren.
Doch was bedeutet „Rückgabe der Mietsache“ genau? Welche Pflichten haben Mieter? Und worauf sollten Vermieter bei der Wohnungsübergabe besonders achten?
Dieser Beitrag beantwortet alle wichtigen Fragen, damit Sie als Vermieter rechtssicher handeln können und als Mieter wissen, welche Rechte und Pflichten Sie haben.
Die Rückgabe der Mietsache ist gesetzlich in § 546 BGB geregelt. Danach ist der Mieter verpflichtet, Das gemietete Objektnach Beendigung des Mietverhältnisses, beispielsweise nach der Kündigung, an den Vermieter herauszugeben.
Dies bedeutet nicht nur, dass der Mieter auszieht. Er muss die Wohnung in dem Zustand übergeben, der dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht. Dazu gehört insbesondere:
Die Rückgabe ist erst dann vollständig erfolgt, wenn der Vermieter wieder die tatsächliche Sachherrschaft erlangt hat – regelmäßig durch Rückgabe aller Schlüssel.
Die Rückgabe muss im vertragsgemäßen Zustand erfolgen. Konkret bedeutet dies:
Gemäß § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Mietende „im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben“. Dies umfasst:
Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen. Diese entspricht mindestens der bisherigen Miete, kann jedoch bei Verzögerungsschäden auch höher ausfallen.
Der vertragsgemäße Zustand ist der Zustand, der der vereinbarten Nutzung entspricht, ohne übermäßige Abnutzung oder Schäden.
Beispiele:
Hierbei gilt: Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt der Vermieter. Schäden, die darüber hinausgehen, sind vom Mieter zu beseitigen.
Der Vermieter muss folgende Mängel grundsätzlich akzeptieren:
Nicht akzeptieren muss der Vermieter:
Ein Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand der Wohnung bei Rückgabe. Es sollte enthalten:
Das Protokoll sollte von beiden Parteien unterschrieben werden. Es schützt Vermieter, um spätere Ansprüche zu beweisen, und Mieter, um unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Erscheint der Mieter nicht, kann der Vermieter nach Ablauf des Mietverhältnisses die Wohnung betreten und Zeugen hinzuziehen, um den Zustand zu dokumentieren. Hierbei empfiehlt es sich, einen Fachanwalt einzuschalten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Wichtig: Der Vermieter darf die Wohnung nicht eigenmächtig räumen lassen, ohne vorher ein gerichtliches Räumungsurteil zu haben, falls der Mieter die Wohnung nicht geräumt hat.
Grundsätzlich nicht. Der Vermieter ist verpflichtet, die Rückgabe anzunehmen. Verweigert er die Rücknahme ohne berechtigten Grund, kann er keine Nutzungsentschädigung verlangen.
Ich vertrete seit Jahren erfolgreich Vermieter und Mieter – sowohl in Nürnberg als auch überregional. Ziel ist immer eine rechtssichere und zügige Lösung – möglichst einvernehmlich, notfalls konsequent.
Ja, der Vermieter kann auch nach der Übergabe noch Forderungen stellen, etwa:
Allerdings muss der Vermieter mögliche Schäden bei der Übergabe dokumentieren. Später festgestellte Schäden sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Mieter sie arglistig verschwiegen hat.
Ein Vermieter in Nürnberg stellt bei Auszug fest, dass der Mieter das Parkett im Wohnzimmer stark beschädigt hat, weil dieser ohne Filzgleiter schwere Möbel verrückt hat.
Der Vermieter dokumentiert den Schaden im Übergabeprotokoll und fordert vom Mieter Ersatz der Reparaturkosten. Der Mieter weigert sich, zu zahlen. Der Vermieter lässt sich von einem Fachanwalt beraten und setzt den Anspruch gerichtlich durch. Das Gericht entscheidet zugunsten des Vermieters, da der Schaden über normale Abnutzung hinausgeht.
Ein Fachanwalt für Mietrecht unterstützt Sie dabei:
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Die Pflicht des Mieters, die Wohnung nach Mietende im vertragsgemäßen Zustand samt aller Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben.
Besenrein, geräumt und ohne Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen.
Der Vermieter kann den Zustand der Wohnung mit Zeugen dokumentieren, sollte sich aber anwaltlich beraten lassen.
Normale Abnutzungsspuren und Gebrauchsspuren, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.
Ja, für Schäden oder Nachzahlungen, wenn diese bei der Übergabe festgestellt oder nachgewiesen werden.
Durch rechtssichere Beratung, Prüfung der Schönheitsreparaturklauseln, Formulierung von Forderungen und Vertretung im Streitfall.
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Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, sowie Spezialist in vielen weiteren Bereichen des allgemeinen Zivilrechts mit Kanzleisitz im Herzen Nürnbergs und regelmäßigen Beratungsterminen in Passau und Umgebung.